Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 23 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 23 SchwarzArbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 10.02.2022 – VII B 85/21Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der FleischwirtschaftZitiert von 14
- FG Münster, 19.01.2022 – 8 V 3108/21 FZitiert von 4
- FG Münster, 23.01.2018 – 10 V 3258/17 SZitiert von 1
- FG Hamburg, 10.05.2017 – 4 K 73/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.