Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 23 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BFH, 10.02.2022 – VII B 85/21Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der FleischwirtschaftZitiert von 14
- FG Münster, 19.01.2022 – 8 V 3108/21 FZitiert von 4
- FG Münster, 23.01.2018 – 10 V 3258/17 S
- FG Hamburg, 10.05.2017 – 4 K 73/15Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 23 SchwarzArbG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.